Vertretungsapotheker im Fokus der DRV
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Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) finden bei einem Arbeitgeber in der Regel etwa alle vier Jahre statt. Im Rahmen dessen wird auch betrachtet, ob auf Honorarbasis Beschäftigte in dem Betrieb tätig sind. Stellt der DRV-Betriebsprüfer hierbei fest, dass es sich eigentlich um ein Angestelltenverhältnis handelt, liegt eine sogenannte Scheinselbständigkeit vor. Die DRV fordert dann Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber nach – und das bis zu vier Jahre rückwirkend.
In diesem Zusammenhang nehmen DRV-Betriebsprüfer in letzter Zeit vermehrt Offizinapotheken und deren gegebenenfalls vorhandenen Vertretungsapotheker in den Fokus.
Auch wenn das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 10.06.2020, AZ: L 8 BA 6/18) entschieden hat, dass Vertretungsapotheker nicht angestellt, sondern auf Honorarbasis tätig sind, hat die DRV erklärt, dass sie diese Ansicht nicht teilt. In Anwendung der Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stuft sie Vertretungsapotheker als abhängig Beschäftigte ein, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Dieser Sachverhalt birgt also erhebliche finanzielle Risiken, insbesondere für die Arbeitgeber.
So erhalten alle Beteiligten Rechtssicherheit und es kann zu keinen späteren empfindlichen Nachforderungen der DRV kommen.