Fortzug in einen anderen Kammerbereich und Überleitung der Versorgungsabgaben (§ 24 Abs. 2 ASO)
Wird die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Niedersachsen nach einem Fortzug in einen anderen Kammerbezirk nicht fortgesetzt, werden die Versorgungsabgaben auf Antrag verlustlos auf das neu zuständige Versorgungswerk übertragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht. Die Möglichkeit der Überleitung ist u.a. ausgeschlossen, wenn das 60. Lebensjahr bei Kammerwechsel bereits vollendet war oder im neuen Kammerbereich keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt oder bereits eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten bei der Apothekerversorgung Niedersachsen bestanden hat.
Der Überleitungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Wechsel des Kammerbereichs zu stellen (§25 ASO).