Erstattung der Versorgungsabgaben (§ 24 Abs. 1 ASO)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft können auf Antrag 60 % der bisher geleisteten Beiträge erstattet werden, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden.

Diese Möglichkeit ist jedoch nur in besonders gelagerten Fällen zu erwägen, da mit der Erstattung alle gegenseitigen Rechte und Pflichten erlöschen.