Sterbegeld (§ 23 ASO)
Beim Tode eines Mitgliedes der Apothekerversorgung Niedersachsen wird zusätzlich zu den Hinterbliebenenrenten ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld steht nacheinander zu:- dem Ehegatten, bzw. dem hinterbliebenen Lebenspartner
- den Kindern
- den Eltern
- den Geschwistern
- demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zum Bezugsberechtigten bestimmt hat