Sterbegeld (§ 23 ASO)

Beim Tode eines Mitgliedes der Apothekerversorgung Niedersachsen wird zusätzlich zu den Hinterbliebenenrenten ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld steht nacheinander zu:
  • dem Ehegatten, bzw. dem hinterbliebenen Lebenspartner
  • den Kindern
  • den Eltern
  • den Geschwistern
  • demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zum Bezugsberechtigten bestimmt hat