Hinterbliebenenrente (§ 19 ff. ASO)
A) Witwen-/Witwerrente (§ 20 ASO)
Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe, der Witwer oder der hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenrente bis zum eigenen Tode.Die Hinterbliebenenrente entfällt für Witwen und Witwer die wieder heiraten sowie für hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die wieder eine Lebenspartnerschaft begründen.
Die Witwen- und Witwerrente und die Rente für hinterbliebene Lebenspartner beträgt 60 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
B) Kapitalabfindung (§ 26 ASO)
Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten folgende Kapitalabfindung:- bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
- bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
- bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.
Für hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt entsprechendes.
C) Halbwaisen-/Vollwaisenrente (§§ 21, 22 ASO)
Nach dem Tode des Mitgliedes erhalten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 10 % und für jede Vollwaise 20 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Als Kinder gelten:
- die ehelichen Kinder
- die für ehelich erklärten Kinder
- die an Kindes Statt angenommenen Kinder
- die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist