Berufsunfähigkeitsrente (§ 17 ASO)

Ein Rechtsanspruch besteht für jedes Mitglied, dass mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat.

Die Rentenhöhe ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und bei der Antragsstellung vor dem 55. Lebensjahr aus der Zurechnung von fiktiven Beiträgen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahr. Maßgebend für die Zurechnung ist der Durchschnitt der jährlich erworbenen Steigerungszahlen während der aktiven Berufsphase. Dabei bleibt das Praktikantenjahr zu Beginn des Versicherungsverlaufs unberücksichtigt, um den Durchschnitt entsprechend der geringen Praktikantenbeiträge nicht abzuwerten.

Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist:

  • Die Unfähigkeit zur Ausübung des pharmazeutischen Berufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen.
  • Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit pharmazeutischer Berufsausübung entfällt. Es genügt nicht, dass die bisherige pharmazeutische Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Vielmehr ist eine Verweisung auf andere pharmazeutische Tätigkeiten, auch auf andere Fachgebiete, hinzunehmen. Auch reicht eine Einschränkung der Kräfte nicht aus, die nur noch verringerte Berufseinkünfte erzielen lässt. Lediglich eine unbedeutende Resterwerbsfähigkeit ist unbeachtlich.
  • Die Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit.
  • Bei selbständigen Apothekerinnen/Apothekern gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Apotheke durch eine/n approbierte/n Mitarbeiter/in weitergeführt wird.
  • Bei angestellten Apothekerinnen/Apothekern gilt die Tätigkeit erst dann als eingestellt, wenn die Gehaltszahlungen enden (Ende der Lohnfortzahlung).
  • Die Berufsunfähigkeit muss länger als 90 Tage andauern.
  • Kurzfristige Erkrankungen unter 90 Tagen lösen den Rentenanspruch nicht aus.

Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat der Antragstellung.

Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

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