Altersrente (§ 16 ASO)
Die Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen haben bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente.
Die Altersrente beginnt mit dem Ersten des auf die Vollendung des Rentenbeginnalters folgenden Monats.
Mitglieder, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|---|---|
| 1953 | 65 Jahre plus 2 Monate | 1959 | 66 Jahre plus 2 Monate |
| 1954 | 65 Jahre plus 4 Monate | 1960 | 66 Jahre plus 4 Monate |
| 1955 | 65 Jahre plus 6 Monate | 1961 | 66 Jahre plus 6 Monate |
| 1956 | 65 Jahre plus 8 Monate | 1962 | 66 Jahre plus 8 Monate |
| 1957 | 65 Jahre plus 10 Monate | 1963 | 66 Jahre plus 10 Monate |
| 1958 | 66 Jahre | ab 1964 | 67 Jahre |
Variabler Rentenbeginn:
Auf Antrag kann die Altersrente 60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.
Für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird, wird die Altersrente, die bis zum Beginn der Zahlung erworben worden ist, um einen Abschlag von 0,37 % gekürzt.
Beginnt die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Niedersachsen nach dem 31.12.2011, kann die vorgezogene Altersrente frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden.
Die Rentenzahlung erfolgt unabhängig von der weiteren Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit, des Bezuges anderer Renten- und Pensionszahlungen oder sonstigen Vermögens in beliebiger Höhe.
Anträge auf vorgezogene Altersrente können nicht rückwirkend gestellt werden.
Auf Antrag kann man die Altersrente auch über die Regelaltersgrenze aufschieben, längstens 36 Monate nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze. In diesem Fall erhöht sich der Rentenanspruch um 0,47 % für jeden Monat des Rentenaufschubs. Falls nach Vollendung der Regelaltersgrenze weitere Beiträge entrichtet werden, erhöht sich der monatliche Rentenanspruch zusätzlich um 0,47 % des gezahlten Betrages.
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