Apothekerversorgung Niedersachsen
Die Apothekerversorgung Niedersachsen besteht seit dem 01.01.1980. Ihr Vermögen ist zweckgebunden und gesondert zu verwalten.Aufgabe der Apothekerversorgung ist es, für die Angehörigen der Apothekerkammer Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt und ihre Familienmitglieder Versorgung nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung zu gewähren.
Sie gewährt folgende, mit Rechtsanspruch ausgestattete Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwen-/Witwerrente
- Hinterbliebenenrente für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Sterbegeld
- Erstattung und Überleitung der Versorgungsabgaben
Darüber hinaus kann zusätzlich ein Zuschuss zu den notwendigen Kosten für
- Rehabilitationsmaßnahmen
- Anschlussheilbehandlungen
Die Apothekerversorgung Niedersachsen unterliegt der Staatsaufsicht gemäß § 86 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG). Die Rechtsaufsicht wird danach vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und die Versicherungsaufsicht vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübt.
Gesetzliche Grundlage für die Apothekerversorgung Niedersachsen ist § 12 Abs. 1 HKG.